Betreuungs und Entlastungsleistungen § 45 a/b
Pflegebedürftige Menschen haben den Wunsch nach Ihren alltäglichen Aktivitäten, wie Spazierengehen, Einkaufen, Lesen, Brettspieleabende mit Freunden usw. Häufig sind Sie nicht mehr in der Lage diese Tätigkeiten selbstständig aufzunehmen. Durch die Betreuungs und Entlastungsleistungen nach § 45 a/b wird es pflegebedürftigen Menschen erleichtert, mit der Unterstützung von Pflege im Alltag aktiv zu bleiben.
Für Pflegebedürftige vom Pflegegrad 1 bis 5 steht dieser Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00€ monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag ist zusätzlich zu den von Pflegegraden abhängigen Leistungen der Pflegeversicherung. Ausnahme Pflegegrad 1. Bis zu dieser Höchstsummen werden Leistungen, die bei einen zugelassen Pflegedienst eingekauft wurden, erstattet. Bei der Beantragung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Mögliche Betreuungsleistungen nach § 45 a/b
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- Spaziergänge oder Ausflüge
- Bewegungsübungen und Tanzen
- Handwerkliche Tätigkeiten
- Leichte Gartenarbeit
- Basteln und Malen
- Kochen und backen
- Gesellschaftsspiele wie zum Beispiel Karten- oder Brettspiele
- Besuch von Gottesdiensten oder Lesungen
- Besuch kultureller Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen
Wer erhält Entlastungsleistungen nach §45 a/b?
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5 hat einen Anspruch auf Entlastungsleistungen. Die Leistung dient zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt. Der Leistungsumfang beträgt derzeit 125,00 € pro Monat.
Voraussetzungen
Die Geldleistung wird nicht an den Pflegebedürftigen oder seine Angehörigen gezahlt. Die Leistung muss durch einen Pflegedienst erbracht und abgerechnet werden.
Wofür können Sie Entlastungsleistungen einsetzen?
Diese Leistungen können für Alles, außer für Pflegeleistungen, eingesetzt werden. Zum Beispiel für: Hauswirtschaftliche Hilfen, Spaziergänge, Vorlesen aus Büchern, Einkaufsbummel etc. Für nähere Informationen bzw. ein individuelles Beratungsgespräch sprechen Sie uns an oder senden uns eine Mitteilung.